Formulare für Praxispartner
Praxispartnersatzung
Satzung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach über die Grundsätze für die Zulassung von Unternehmen und vergleichbaren Einrichtungen als Praxispartner und für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Praxispartner und Studierendem (Auszug)
§ 1
Zulassung als Praxispartner
(1) Auf Antrag können Unternehmen der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, der öffentlichen Verwaltung und von Trägern sozialer Aufgaben als Praxispartner der Dualen Hochschule Gera-Eisenach (im Weiteren: Duale Hochschule) in einer bestimmten Studienrichtung zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung als Praxispartner ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung (Antragsteller) personell und sachlich geeignet ist, die in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen Inhalte der praxisintegrierten Studienabschnitte (Ausbildungsinhalte) entsprechend der Einordnung der Dualen Hochschule in den tertiären Bildungsbereich zu vermitteln.
§ 3
Fachliche Betreuer und Ausbildungsleiter
Die Zahl der fachlichen Betreuer und der Ausbildungsleiter muss unter Berücksichtigung ihres Betreuungsumfangs so bemessen sein, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist.
§ 4
Ausbildungspersonal
(1) Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass derjenige, der für die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte verantwortlich ist (Ausbildungs- verantwortlicher), hierfür fachlich geeignet ist. Der Dualen Hochschule ist für jede Studienrichtung mindestens ein Ausbildungsverantwortlicher zu benennen.
(2) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass der Ausbildungsverantwortliche über eine den zu vermittelnden Ausbildungsinhalten entsprechende Qualifikation verfügt, persönlich geeignet ist und eine möglichst angemessene Zeit in seinem Beruf tätig war. Die erforderliche Qualifikation im Sinne von Satz 1 besitzt, wer über einen Hochschulabschluss
oder einen zu einem Hochschulabschluss berufs- oder hochschulrechtlich gleichgestellten Abschluss in einer gleichen oder verwandten Fachrichtung verfügt. Im Ausnahmefall ist eine fachlich verwandte berufliche Qualifikation, die mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, ausreichend.
(3) Der Ausbildungsverantwortliche kann die Betreuung des Studierenden an fachliche Betreuer übertragen, die die fachliche Eignung nach Absatz 2 erfüllen. In begrenztem Umfang ist die Betreuungsübertragung auch an Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung, die die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, zulässig, wenn dies den Studierenden in seiner beruflichen und sozialen Entwicklung fördert.
§ 7
Zulassungsverfahren, Aufnahme in das Praxispartnerverzeichnis
(1) Zuständig für die Zulassung als Praxispartner ist der Präsident der Dualen Hochschule. Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundsätze für die Zulassung als Praxispartner in der jeweiligen Studienrichtung obliegt der Koordinierungskommission desjenigen Campus, an dem die Studienrichtung angeboten wird. In Zweifelsfällen bezüglich der Eignung eines Antragsstellers nach den Grundsätzen für die Zulassung oder im Fall der beabsichtigten Ablehnung eines Zulassungsantrags oder im Fall des beabsichtigten Entzugs der Zulassung leitet der Präsident vor seiner Entscheidung die Angelegenheit an die zuständige Koordinierungskommission zur Beratung und Empfehlung weiter.
Download der vollständigen Satzung:
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Ausbildungsvertrag
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